Aufnahmeantrag

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Vereinssatzung

Satzung des FC Union Eckel v. 1977 e.V.

 § 1

Name, Sitz und Zweck

1) Der am 18.07.1977 in Rosengarten Eckel gegründete Sportverein führt seither den Namen F.C. Union Eckel v. 1977. Der Verein hat seinen Sitz in Rosengarten-Eckel. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen werden und fortan den Zusatz e.V. tragen.

2) Der Verein will Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Landesfachverbände werden und diese Mitgliedschaften beibehalten.

3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 3

Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus dem Verein.

2) Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den Vorstand zu richten.

3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, aus dem Verein ausge-schlossen werden:

a) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,

b) wegen eines schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,

c) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluß aus dem Verein ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 § 4

Kündigung durch das Mitglied

Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Jahresende kündigen. Das Kündigungsschreiben muß dem Vorstand per Einschreiben bis spätestens 31.10. des jeweiligen Jahres vorliegen.

§ 5

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 6

Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Art, Höhe und Umfang des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Beitrag in Geld ist Bringschuld und zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig.

Der Beitrag wird mittels Lastschrift eingezogen.

Beitragsrückstände können mit Mahngebühren belegt werden.

§ 7

Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen (mit entsprechender Tagesordnung), wenn es

a) der Vorstand beschließt

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage, höchstens jedoch vier Wochen vor dem Termin durch den Gesamtvorstand, und zwar durch Aushang im Vereinslokal.

5) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muß folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen

e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

8) Anträge können von den Mitgliedern und von den Vereinsorganen gestellt werden.

9) Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.

10) Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

 

§ 10

Vorstand

1) Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

b) als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ressortleitern.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

3) Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstands-mitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) die Aufnahme von Mitgliedern

5) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnelleren Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12

Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13

Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-versammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Schützenverein Eckel mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.